Regel 74 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, wie der Wert der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung vom Berichterstatter im Zwischenverfahren festgesetzt wird.
Der Wert der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung wird vom Berichterstatter nach Regel 370.6 im Zwischenverfahren durch Anordnung festgesetzt, unter Berücksichtigung des von den Parteien veranschlagten Wertes.
Regel 74 EPGVO → Am Streitwert orientierte Gebühr für die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung
Regelt die Festsetzung des Wertes der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung und die Berechnung der streitwertabhängigen Gebühr.