Festsetzung des Schadenersatzes durch das Gericht

Artikel 68 (3) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, wie das Gericht bei der Festsetzung des Schadenersatzes verfährt.

Artikel 68 (3)

Bei der Festsetzung des Schadenersatzes verfährt das Gericht wie folgt:

a) Es berücksichtigt alle in Frage kommenden Aspekte, wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als wirtschaftliche Faktoren, wie den immateriellen Schaden für die geschädigte Partei, oder

b) es kann stattdessen in geeigneten Fällen den Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Patents eingeholt hätte.

Artikel 68(3a) UPCA sieht die Entschädigung für moralischen Schaden als ersatzfähige Schadensposition vor. Diese Kategorie umfasst immaterielle Schäden wie Rufschädigungen und ist konform mit Artikel 13(3a) [→ Festsetzung des Schadensersatzes] der Richtlinie 2004/48/EG.1)

siehe auch

Artikel 68 → Zuerkennung von Schadenersatz
Regelt die Zuerkennung von Schadenersatz bei Patentverletzungen.

1)
Entscheidung des Einheitspatentgerichts, Lokalkammer Mailand, 4. November 2024, Az.: UPC_CFI_241/2023