Regel 334 (e) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt die Festlegung der Reihenfolge, in der über die Streitpunkte zu entscheiden ist.
Soweit in dem Übereinkommen, der Satzung oder dieser Verfahrensordnung nicht anders bestimmt, kann der Berichterstatter, der Vorsitzende Richter oder der Spruchkörper die Reihenfolge festlegen, in der über die Streitpunkte zu entscheiden ist.
Regel 334 EPGVO → Verfahrensleitungsbefugnisse
Beschreibt die Befugnisse des Berichterstatters, des Vorsitzenden Richters oder des Spruchkörpers zur Verfahrensleitung, einschließlich der Verlängerung oder Verkürzung von Fristen und der Anordnung von gesonderten Verhandlungen.