Regel 342.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Festlegung der Gerichtsferien und die Bestimmung der Sitzungstermine durch den Vorsitzenden Richter.
Die Dauer der Gerichtsferien wird vom Präsidenten des Berufungsgerichts auf Vorschlag des Präsidiums festgelegt. Der Vorsitzende Richter des betreffenden Spruchkörpers bestimmt den Termin für die Sitzungen des Gerichts.
Regel 342 → Tag, Zeit und Ort der Sitzungen des Gerichts
Regelt die Bestimmung von Tag, Zeit und Ort der Sitzungen des Gerichts.