Festgebühr für Verletzungswiderklage

Regel 53 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass für die Einreichung einer Verletzungswiderklage eine Festgebühr zu entrichten ist.

Regel 53 (1) EPGVO

Für die Einreichung einer Verletzungswiderklage ist eine Festgebühr gemäß der vom Verwaltungsausschuss verabschiedeten Gebührentabelle zu entrichten.

siehe auch

Regel 53 EPGVO → Gebühr für die Verletzungswiderklage
Beschreibt die Gebühr, die für die Einreichung einer Verletzungswiderklage zu entrichten ist.