Regel 70 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass eine Festgebühr für die Einreichung einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung zu entrichten ist.
Für die Einreichung einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung ist eine Festgebühr gemäß Abschnitt I der Gebührentabelle zu entrichten.
Regel 70 EPGVO → Gebühr für die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung
Beschreibt die Gebühr, die für die Einreichung einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung zu entrichten ist.