Festgebühr für die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung

Regel 70 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass eine Festgebühr für die Einreichung einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung zu entrichten ist.

Regel 70 (1) EPGVO

Für die Einreichung einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung ist eine Festgebühr gemäß Abschnitt I der Gebührentabelle zu entrichten.

siehe auch

Regel 70 EPGVO → Gebühr für die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung
Beschreibt die Gebühr, die für die Einreichung einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung zu entrichten ist.