Faire und ausgewogene Anwendung der Vorschriften

Artikel 42 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht gewährleistet, dass die in diesem Übereinkommen und in der Satzung vorgesehenen Vorschriften, Verfahren und Rechtsbehelfe auf faire und ausgewogene Weise angewandt werden und den Wettbewerb nicht verzerren.

Artikel 42 (2)

Das Gericht gewährleistet, dass die in diesem Übereinkommen und in der Satzung vorgesehenen Vorschriften, Verfahren und Rechtsbehelfe auf faire und ausgewogene Weise angewandt werden und den Wettbewerb nicht verzerren.

siehe auch

Artikel 42 → Verhältnismäßigkeit und Fairness
Regelt die Verhältnismäßigkeit und Fairness in den Verfahren des Gerichts.