Fälligkeit der Gebühr

Regel 228 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass die Gebühr bei Einreichung der Berufung fällig wird und dass der Nachweis der Zahlung der Gebühr zusammen mit der Berufungsschrift eingereicht werden muss.

Regel 228 (2) EPGVO

Die Gebühr ist bei Einreichung der Berufung fällig. Der Nachweis der Zahlung der Gebühr muss zusammen mit der Berufungsschrift eingereicht werden.

siehe auch

Regel 228 EPGVO → Gebühr für die Berufung
Beschreibt die Gebühr, die für die Einreichung einer Berufung zu entrichten ist.