Europäische Patente zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

Artikel 3 c) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht gilt unbeschadet des Artikels 83 für alle europäischen Patente, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens noch nicht erloschen sind oder die nach diesem Zeitpunkt erteilt werden.

Artikel 3 c)

Dieses Übereinkommen gilt unbeschadet des Artikels 83 für alle europäischen Patente, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens noch nicht erloschen sind oder die nach diesem Zeitpunkt erteilt werden.

siehe auch

Artikel 3 → Geltungsbereich
Legt den Geltungsbereich des Übereinkommens fest.