Artikel 3 a) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht gilt für alle europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung.
Dieses Übereinkommen gilt für alle europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung.
Artikel 3 → Geltungsbereich
Legt den Geltungsbereich des Übereinkommens fest.