Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung

Artikel 3 a) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht gilt für alle europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung.

Artikel 3 a)

Dieses Übereinkommen gilt für alle europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung.

siehe auch

Artikel 3 → Geltungsbereich
Legt den Geltungsbereich des Übereinkommens fest.