Erwiderung auf die Widerklage auf Nichtigerklärung

Regel 29 (a) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen und Fristen für die Einreichung der Erwiderung auf die Widerklage auf Nichtigerklärung.

Regel 29 (a) EPGVO

Der Kläger und jeder Inhaber, der gemäß Regel 25.2 Partei wird, hat eine Erwiderung auf die Widerklage auf Nichtigerklärung einzureichen.

siehe auch

Regel 29 EPGVO → Einreichung der Erwiderung auf die Widerklage auf Nichtigerklärung, Replik auf die Erwiderung und Duplik auf die Replik
Regelt die Fristen und Anforderungen für die Einreichung der Erwiderung auf die Widerklage, der Replik und der Duplik.