Erwiderung auf die Widerklage auf Nichtigerklärung

Regel 29 (a) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen und Fristen für die Einreichung der Erwiderung auf die Widerklage auf Nichtigerklärung.

Regel 29(a) EPGVO

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung einer Klageerwiderung, die eine Widerklage auf Nichtigerklärung enthält, hat der Kläger eine Erwiderung auf die Widerklage auf Nichtigerklärung zusammen mit einer Replik auf die Klageerwiderung und gegebenenfalls einem Antrag auf Änderung des Patents gemäß Regel 30 einzureichen.

siehe auch

Regel 29 EPGVO → Einreichung der Erwiderung auf die Widerklage auf Nichtigerklärung, Replik auf die Erwiderung und Duplik auf die Replik
Regelt die Fristen und Anforderungen für die Einreichung der Erwiderung auf die Widerklage, der Replik und der Duplik.