Erwiderung auf die Widerklage

Regel 12.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Einreichung der Erwiderung auf die Widerklage durch den Kläger und den Inhaber sowie die möglichen weiteren Schriftsätze.

Regel 12.3 EPGVO

Wenn eine Widerklage auf Nichtigerklärung erhoben wird,

(a) hat der Kläger und jeder Inhaber, der gemäß Regel 25.2 Partei wird (im Folgenden in dieser Regel und in den Regeln 29 bis 32 „der Inhaber“), eine Erwiderung auf die Widerklage auf Nichtigerklärung einzureichen [Regel 29(a)], die einen Antrag des Inhabers auf Änderung des Patents enthalten kann [Regel 30],

(b) kann der Beklagte eine Replik auf die Erwiderung auf die Widerklage einreichen [Regel 29(d)] und

(c) kann der Kläger und Inhaber eine Duplik auf die Replik auf die Erwiderung auf die Widerklage einreichen [Regel 29(e)].

siehe auch

Regel 12 EPGVO → Austausch von Schriftsätzen (Verletzungsklage)
Legt fest, dass das schriftliche Verfahren die Einreichung einer Klageschrift, Klageerwiderung, Replik und Duplik umfasst.