Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents

Regel 31 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Frist und den Inhalt der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents.

Regel 31 (1) EPGVO

Der Kläger kann innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags auf Änderung des Patents eine Erwiderung einreichen. Die Erwiderung muss die Gründe darlegen, warum der Antrag auf Änderung des Patents abgelehnt werden sollte, und alle Beweismittel enthalten, die diese Gründe stützen.

siehe auch

Regel 31 EPGVO → Einreichung der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents, Replik auf die Erwiderung und Duplik auf die Replik
Beschreibt die Anforderungen und Fristen für die Einreichung der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents, die Replik auf die Erwiderung und die Duplik auf die Replik.