Regel 16 (2) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts festlegen kann, dass über die in Absatz 1 genannten Angaben hinaus weitere Eintragungen im Register für den einheitlichen Patentschutz vorgenommen werden können.
Der Präsident des Europäischen Patentamts kann bestimmen, dass in das Register für den einheitlichen Patentschutz über die in Absatz 1 vorgesehenen Angaben hinausgehende Angaben eingetragen werden.
Regel 16 DOEPS → Eintragungen in das Register für den einheitlichen Patentschutz
Regelt die Möglichkeit zur Erweiterung der Eintragungen im Register für den einheitlichen Patentschutz.