Erwartete Bestätigung durch den Zeugen

Regel 176 (b) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Tatsachen, deren Bestätigung durch den Zeugen von der Partei erwartet wird.

Regel 176 (b) EPGVO

Eine Partei, die eine mündliche Zeugenaussage als Beweis anbieten möchte, muss einen Antrag auf persönliche Vernehmung des Zeugen stellen, in dem die Tatsachen darzulegen sind, deren Bestätigung durch den Zeugen von der Partei erwartet wird.

siehe auch

Regel 176 EPGVO → Antrag auf persönliche Vernehmung eines Zeugen
Beschreibt die Anforderungen an einen Antrag auf persönliche Vernehmung eines Zeugen.