Erwägungen zur Verfahrensaussetzung

Regel 75 (4) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Erwägungen des für die Verletzungsklage zuständigen Spruchkörpers hinsichtlich des Fortschritts des Nichtigkeitsverfahrens vor der Aussetzung.

Regel 75 (4) EPGVO

Der für die Verletzungsklage zuständige Spruchkörper hat bei Ausübung seines Ermessens gemäß Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens zu berücksichtigen, wie weit das Nichtigkeitsverfahren vor der Zentralkammer vor der Aussetzung gemäß Absatz 3 bereits fortgeschritten war.

siehe auch

Regel 75 EPGVO → Klage auf Nichtigerklärung und nachfolgende Verletzungsklage vor einer Lokal- oder Regionalkammer
Regelt das Verfahren, wenn eine Klage auf Nichtigerklärung bei der Zentralkammer eingereicht wird und anschließend eine Verletzungsklage bei einer Lokal- oder Regionalkammer erhoben wird.