Erste finanzielle Beiträge der Vertragsmitgliedstaaten

Artikel 37 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die ersten finanziellen Beiträge der Vertragsmitgliedstaaten zur Errichtung des Gerichts.

Artikel 37 (2)

Die Vertragsmitgliedstaaten leisten am Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens die ersten finanziellen Beiträge, die zur Errichtung des Gerichts erforderlich sind.

siehe auch

Artikel 37 → Finanzierung des Gerichts
Regelt die Finanzierung des Gerichts, einschließlich der Deckung der Betriebskosten und der Beitragsbemessung während des Übergangszeitraums.