Erstattung von Reise- und Übernachtungskosten

Regel 154 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Erstattung der notwendigen Reise- und Übernachtungskosten von Zeugen.

Regel 154 (1) EPGVO

Zeugen haben Anspruch auf Erstattung der notwendigen Reise- und Übernachtungskosten, die durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen. Diese Kosten sind auf der Grundlage der im entsprechenden Bereich üblichen Sätze zu erstatten.

siehe auch

Regel 154 EPGVO → Erstattung der Kosten von Zeugen
Beschreibt die Erstattung der Aufwendungen für Reise und Übernachtung sowie des Einkommensverlustes von Zeugen.