Regel 382.1 EPGVO beschreibt die Verpflichtung der unterlegenen Partei zur Erstattung der Prozesskostenhilfe an das Gericht.
Hat das Gericht die Kosten des Prozesskostenhilfeantragstellers einer anderen Partei auferlegt, so hat diese andere Partei dem Gericht alle als Prozesskostenhilfe vorgestreckten Beträge zu erstatten. Entsteht ein Fehlbetrag zwischen den auferlegten Kosten und den als Prozesskostenhilfe vorgestreckten Beträgen, kann dem Antragsteller auferlegt werden, diesen Fehlbetrag aus dem vom Gericht zugesprochenen Schadenersatz oder der vom Gericht zugesprochenen Entschädigung oder aus den Beträgen, die er im Vergleichswege erhalten hat, auszugleichen.
Regel 382 → Erstattung
Regelt die Erstattung von Prozesskostenhilfe.