Regel 154 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Erstattung des nachgewiesenen Einkommensverlustes von Zeugen.
Zeugen haben Anspruch auf Erstattung des nachgewiesenen Einkommensverlustes, der durch ihre Teilnahme am Verfahren entsteht. Der Einkommensverlust ist durch geeignete Nachweise zu belegen.
Regel 154 EPGVO → Erstattung der Kosten von Zeugen
Beschreibt die Erstattung der Aufwendungen für Reise und Übernachtung sowie des Einkommensverlustes von Zeugen.