Regel 154 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Erstattung der Aufwendungen für Reise und Übernachtung sowie des Einkommensverlustes von Zeugen.
Regel 154 (1) EPGVO → Erstattung von Reise- und Übernachtungskosten
Regelt die Erstattung der notwendigen Reise- und Übernachtungskosten von Zeugen.
Regel 154 (2) EPGVO → Erstattung des Einkommensverlustes
Beschreibt die Erstattung des nachgewiesenen Einkommensverlustes von Zeugen.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.