Erstattung der Kosten von Sachverständigen

Regel 153 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Erstattung der Kosten von Sachverständigen der Parteien auf der Grundlage der im entsprechenden Bereich üblichen Sätze.

Regel 153 (1) EPGVO → Grundlage der Erstattung
Die Erstattung der Kosten von Sachverständigen erfolgt auf der Grundlage der im entsprechenden Bereich üblichen Sätze.

Regel 153 (2) EPGVO → Berücksichtigung der Sachkenntnis und Komplexität
Bei der Erstattung wird die erforderliche Sachkenntnis, die Komplexität der Angelegenheit und die von den Sachverständigen für die Dienstleistungen aufgewandte Zeit angemessen berücksichtigt.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.