Erstattung der Kosten für Niederschriften und Übersetzungen

Regel 307 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erstattung der Kosten für Niederschriften und Übersetzungen.

Regel 307 (1) EPGVO → Erstattung der Kosten für Übersetzungen
Regelt, dass die Kosten für die Übersetzung von Schriftsätzen und Dokumenten erstattungsfähig sind, sofern die Übersetzungen vom Gericht angeordnet wurden.

Regel 307 (2) EPGVO → Erstattung der Kosten für Niederschriften
Bedingt die Erstattung der Kosten für die Anfertigung von Niederschriften von Anhörungen und mündlichen Verhandlungen, wenn diese vom Gericht angeordnet wurden.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.