Regel 307 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erstattung der Kosten für Niederschriften und Übersetzungen.
Regel 307 (1) EPGVO → Erstattung der Kosten für Übersetzungen
Regelt, dass die Kosten für die Übersetzung von Schriftsätzen und Dokumenten erstattungsfähig sind, sofern die Übersetzungen vom Gericht angeordnet wurden.
Regel 307 (2) EPGVO → Erstattung der Kosten für Niederschriften
Bedingt die Erstattung der Kosten für die Anfertigung von Niederschriften von Anhörungen und mündlichen Verhandlungen, wenn diese vom Gericht angeordnet wurden.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.