Erstattung

Regel 382 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Erstattung von Prozesskostenhilfe.

Regel 382.1 EPGVO → Erstattung durch die unterlegene Partei
Beschreibt die Verpflichtung der unterlegenen Partei zur Erstattung der Prozesskostenhilfe an das Gericht.

Regel 382.2 EPGVO → Rückerstattung bei Entziehung der Prozesskostenhilfe
Regelt die Rückerstattung von Prozesskostenhilfe durch den Antragsteller bei Entziehung der Prozesskostenhilfe.

siehe auch

EPGVO, Teil 6 → Gebühren und Prozesskostenhilfe
Legt die Anforderungen an die Zahlung der Gerichtsgebühren, die Erstattung von Gebühren und die Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fest.