Ersetzung des eingetragenen Inhabers

Regel 61 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der eingetragene Inhaber durch den tatsächlichen Inhaber ersetzt werden kann, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Regel 61 (3) EPGVO

Wenn die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung gegen den Inhaber des Patents nach Regel 8.6 („der eingetragene Inhaber“) gerichtet ist, der eingetragene Inhaber aber nicht ein Inhaber nach Regel 8.5(a) oder (b) („Regel-8.5-Inhaber“) ist, hat dieser eingetragene Inhaber so bald wie möglich nach Zustellung der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung beim Gericht nach Regel 305.1© zu beantragen, dass der eingetragene Inhaber durch den Regel-8.5-Inhaber ersetzt wird.

siehe auch

Regel 61 EPGVO → Feststellung der Nichtverletzung
Erlaubt einer Person, die eine Handlung vornimmt oder vorzunehmen beabsichtigt, eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung gegen den Patentinhaber oder Lizenznehmer zu erheben.