Ersetzung des eingetragenen Inhabers

Regel 61.3 EPGVO regelt die Ersetzung des eingetragenen Inhabers durch den Regel-8.5-Inhaber.

Regel 61.3 EPGVO

Wenn die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung gegen den Inhaber des Patents nach Regel 8.6 („der eingetragene Inhaber“) gerichtet ist, der eingetragene Inhaber aber nicht ein Inhaber nach Regel 8.5(a) oder (b) („Regel-8.5-Inhaber“) ist, hat dieser eingetragene Inhaber so bald wie möglich nach Zustellung der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung beim Gericht nach Regel 305.1(c) zu beantragen, dass der eingetragene Inhaber durch den Regel-8.5-Inhaber ersetzt wird.

siehe auch

Regel 61 → Feststellung der Nichtverletzung
Beschreibt die Bedingungen und den Prozess zur Feststellung, dass eine konkrete oder beabsichtigte Handlung keine Patentverletzung darstellt.