Ermessen des Gerichts zur Beschleunigung

Regel 298 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, das Europäische Patentamt um die Beschleunigung eines Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens zu ersuchen.

Regel 298 (1) EPGVO

Das Gericht kann das Europäische Patentamt um die Beschleunigung eines Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens ersuchen, wenn es dies für zweckmäßig hält.

siehe auch

Regel 298 EPGVO → Beschleunigtes Verfahren vor dem Europäischen Patentamt
Erlaubt dem Gericht, das Europäische Patentamt um die Beschleunigung eines Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens zu ersuchen und das Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.