Erlass von Anordnungen gemäß den Regeln 103 bis 109

Regel 334 (j) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt den Erlass von Anordnungen gemäß den Regeln 103 bis 109.

Regel 334 (j) EPGVO

Soweit in dem Übereinkommen, der Satzung oder dieser Verfahrensordnung nicht anders bestimmt, kann der Berichterstatter, der Vorsitzende Richter oder der Spruchkörper eine Anordnung gemäß den Regeln 103 bis 109 erlassen.

siehe auch

Regel 334 EPGVO → Verfahrensleitungsbefugnisse
Beschreibt die Befugnisse des Berichterstatters, des Vorsitzenden Richters oder des Spruchkörpers zur Verfahrensleitung, einschließlich der Verlängerung oder Verkürzung von Fristen und der Anordnung von gesonderten Verhandlungen.