Erklärung des Zeugen über die Wahrheitspflicht

Regel 175 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an die Erklärung des Zeugen über seine Pflicht, die Wahrheit zu sagen.

Regel 175 (2) EPGVO

Eine schriftliche Zeugenaussage muss vom Zeugen unterzeichnet sein und eine Erklärung des Zeugen enthalten, die besagt, dass er sich seiner Pflicht, die Wahrheit zu sagen, und seiner Verantwortlichkeit im Falle einer Verletzung dieser Pflicht nach dem anwendbaren nationalen Recht bewusst ist. In der Erklärung ist anzugeben, in welcher Sprache der Zeuge, falls erforderlich, eine mündliche Aussage machen wird.

siehe auch

Regel 175 EPGVO → Schriftliche Zeugenaussage
Beschreibt die Anforderungen und Bedingungen für die Einreichung schriftlicher Zeugenaussagen.