Ergreifung von Maßnahmen

Regel 367 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die allgemeinen Maßnahmen, die das Gericht ergreifen kann, um die ordnungsgemäße Verfahrensführung sicherzustellen.

Regel 367 (1) EPGVO

Das Gericht kann alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die ordnungsgemäße Führung des Verfahrens sicherzustellen, einschließlich der Anordnung von Fristen und der Festlegung von Verfahrensschritten.

siehe auch

Regel 367 EPGVO → Maßnahmen des Gerichts zur Sicherstellung der Verfahrensführung
Beschreibt die Maßnahmen, die das Gericht ergreifen kann, um die ordnungsgemäße Führung des Verfahrens sicherzustellen.