Artikel 3 b) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht gilt für alle ergänzenden Schutzzertifikate, die zu einem durch ein Patent geschützten Erzeugnis erteilt worden sind.
Dieses Übereinkommen gilt für alle ergänzenden Schutzzertifikate, die zu einem durch ein Patent geschützten Erzeugnis erteilt worden sind.
Artikel 3 → Geltungsbereich
Legt den Geltungsbereich des Übereinkommens fest.