Ergänzende Schutzzertifikate

Artikel 3 b) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht gilt für alle ergänzenden Schutzzertifikate, die zu einem durch ein Patent geschützten Erzeugnis erteilt worden sind.

Artikel 3 b)

Dieses Übereinkommen gilt für alle ergänzenden Schutzzertifikate, die zu einem durch ein Patent geschützten Erzeugnis erteilt worden sind.

siehe auch

Artikel 3 → Geltungsbereich
Legt den Geltungsbereich des Übereinkommens fest.