Erforderlichkeit der Maßnahme

Regel 197 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um die Beweismittel zu sichern.

Regel 197 (1) EPGVO

Das Gericht kann Maßnahmen zur Beweissicherung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners anordnen, wenn dies erforderlich ist, um die Beweismittel zu sichern.

siehe auch

Regel 197 EPGVO → Anordnung der Beweissicherung ohne Anhörung des Antragsgegners
Erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um die Beweismittel zu sichern.