Erforderliche Dokumente in der Klageschrift

Regel 13 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Dokumente, die der Klageschrift beigefügt werden müssen, einschließlich Beweismittel und relevante Patente.

Regel 13 (2) EPGVO

Der Klageschrift sind beizufügen: (a) eine Kopie des angefochtenen Patents; (b) Beweismittel, die die Klage stützen; © gegebenenfalls eine Übersetzung der Klageschrift und der beigefügten Dokumente.

siehe auch

Regel 13 EPGVO → Inhalt der Klageschrift
Bestimmt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Klageschrift enthalten sein müssen.