Regel 13 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Dokumente, die der Klageschrift beigefügt werden müssen, einschließlich Beweismittel und relevante Patente.
Der Klageschrift sind beizufügen: (a) eine Kopie des angefochtenen Patents; (b) Beweismittel, die die Klage stützen; © gegebenenfalls eine Übersetzung der Klageschrift und der beigefügten Dokumente.
Regel 13 EPGVO → Inhalt der Klageschrift
Bestimmt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Klageschrift enthalten sein müssen.