Regel 50 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Angaben in der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage.
Die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage muss die in Regel 24(a) bis © bezeichneten Angaben enthalten. Regel 29A(a) bis (d) und (f) gilt entsprechend.
Regel 50 EPGVO → Inhalt der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und Verletzungswiderklage
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und in einer Verletzungswiderklage enthalten sein müssen.