Erforderliche Angaben in der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage

Regel 50 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Angaben in der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage.

Regel 50 (1) EPGVO

Die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage muss die in Regel 24(a) bis © bezeichneten Angaben enthalten. Regel 29A(a) bis (d) und (f) gilt entsprechend.

siehe auch

Regel 50 EPGVO → Inhalt der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und Verletzungswiderklage
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und in einer Verletzungswiderklage enthalten sein müssen.