Erforderliche Angaben in der Berufungserwiderung

Regel 236.1 EPGVO beschreibt die Angaben, die in der Berufungserwiderung enthalten sein müssen.

Regel 236.1 EPGVO

Die Berufungserwiderung muss enthalten:

(a) die Namen des Berufungsbeklagten und des Berufungsbeklagtenvertreters,

(b) postalische und elektronische Adressen für die Zustellung an den Berufungsbeklagten und die Namen und Adressen der Zustellungsbevollmächtigten,

(c) das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens und

(d) eine Erwiderung auf die Berufungsbegründung.

siehe auch

Regel 236 → Inhalt der Berufungserwiderung
Beschreibt die erforderlichen Inhalte einer Berufungserwiderung.