Erforderliche Angaben

Regel 246 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die notwendigen Informationen, die im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens enthalten sein müssen, einschließlich der Namen des Antragstellers und seines Vertreters, der Adressen für die Zustellung und der zu überprüfenden Entscheidung.

Regel 246 (1) EPGVO

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens muss enthalten: (a) die Namen des Antragstellers und des Vertreters des Antragstellers, (b) die postalische und elektronische Adresse für die Zustellung an den Antragsteller und die Namen und Adressen der Zustellungsbevollmächtigten und © die Angabe der zu überprüfenden Entscheidung.

siehe auch

Regel 246 EPGVO → Inhalt des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens enthalten sein müssen.