Erfolgsaussichten der Klage

Regel 377 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass die Erfolgsaussichten der Klage ebenfalls ein Kriterium für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind.

Regel 377 (2) EPGVO

Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

siehe auch

Regel 377 EPGVO → Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe
Beschreibt die Bedingungen, unter denen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, einschließlich der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers und der Erfolgsaussichten der Klage.