Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „EPÜ“ das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 mit allen nachfolgenden Änderungen.
§ 2 a) - j) → Begriffsbestimmungen
§§ 1 - 5 (Kapitel I) → Allgemeine Bestimmungen
§§ 1 - 35 (Teil 1) → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen
→ Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
EU-Patent → Einheitliches europäisches Patent