EPÜ

Artikel 2 (d) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht bezeichnet das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 mit allen nachfolgenden Änderungen.

Artikel 2 (d)

„EPÜ“ bezeichnet das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 mit allen nachfolgenden Änderungen.

siehe auch

Artikel 2 → Begriffsbestimmungen
Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Übereinkommens verwendet werden.