Regel 111 (b) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Vorsitzende Richter sicherstellt, dass das Verfahren am Ende der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache entscheidungsreif ist.
Der Vorsitzende Richter stellt sicher, dass das Verfahren am Ende der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache entscheidungsreif ist.
Regel 111 EPGVO → Rolle des Vorsitzenden Richters (Verfahrensleitung)
Beschreibt die Aufgaben des Vorsitzenden Richters während des mündlichen Verfahrens.