Entscheidungen und Anordnungen

Regel 127 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen und Verfahren für die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts.

Regel 127 (1) EPGVO → Inhalt einer Entscheidung
Beschreibt die notwendigen Bestandteile, die eine Entscheidung des Gerichts enthalten muss.

Regel 127 (2) EPGVO → Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
Regelt die Bedingungen, unter denen eine Entscheidung sofort wirksam wird.

Regel 127 (3) EPGVO → Abweichende Meinungen
Erlaubt die Beifügung abweichender Meinungen zur Entscheidung des Gerichts.

Regel 127 (4) EPGVO → Aufnahme in das Register
Bestimmt, dass alle Entscheidungen in das Register aufgenommen werden müssen.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.