Entscheidungen durch rechtskundige Mitglieder

Regel 4 (3) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass Entscheidungen der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz von einem rechtskundigen Mitglied getroffen werden müssen.

Regel 4 (3) DOEPS

Entscheidungen der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz werden von einem rechtskundigen Mitglied getroffen.

siehe auch

Regel 4 DOEPS → Abteilung für den einheitlichen Patentschutz
Regelt die Einrichtung und Aufgaben der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz.