Entscheidung über Vertraulichkeit

Regel 347 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, wie das Gericht über Anträge auf vertrauliche Behandlung entscheidet und welche Kriterien dabei berücksichtigt werden.

Regel 347 (3) EPGVO

Das Gericht entscheidet über Anträge auf vertrauliche Behandlung unter Berücksichtigung der Interessen aller beteiligten Parteien und der Notwendigkeit, die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Informationen zu wahren. Das Gericht kann die vertrauliche Behandlung ganz oder teilweise gewähren oder ablehnen.

siehe auch

Regel 347 EPGVO → Vertraulichkeit von Informationen
Behandelt die Vertraulichkeit von Informationen, die im Verlauf eines Verfahrens vor dem Gericht offengelegt werden.