Regel 215 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das Gericht über die Zulässigkeit von Beweismitteln entscheidet, die von den Parteien vorgelegt werden.
Das Gericht entscheidet über die Zulässigkeit von Beweismitteln, die von den Parteien vorgelegt werden, und berücksichtigt dabei die Relevanz, Zuverlässigkeit und Beweiskraft der Beweismittel.
Regel 215 EPGVO → Entscheidung über die Zulässigkeit
Beschreibt die Entscheidung über die Zulässigkeit von Beweismitteln und Anträgen im Verfahren.