Entscheidung über die Zulässigkeit von Anträgen

Regel 215 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt, dass das Gericht über die Zulässigkeit von Anträgen entscheidet, die von den Parteien gestellt werden.

Regel 215 (2) EPGVO

Das Gericht entscheidet über die Zulässigkeit von Anträgen, die von den Parteien gestellt werden, und berücksichtigt dabei die Relevanz und die rechtlichen Grundlagen der Anträge.

siehe auch

Regel 215 EPGVO → Entscheidung über die Zulässigkeit
Beschreibt die Entscheidung über die Zulässigkeit von Beweismitteln und Anträgen im Verfahren.