Entscheidung über die Zulässigkeit des Streithilfeantrags

Regel 314 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Berichterstatter über die Zulässigkeit des Streithilfeantrags durch Anordnung entscheidet.

Regel 314 (1) EPGVO

Der Berichterstatter entscheidet über die Zulässigkeit des Streithilfeantrags durch Anordnung.

siehe auch

Regel 314 EPGVO → Anordnung bezüglich des Streithilfeantrags
Legt fest, dass der Berichterstatter über die Zulässigkeit des Streithilfeantrags entscheidet und den übrigen Parteien rechtliches Gehör gewährt.