Regel 314 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Berichterstatter über die Zulässigkeit des Streithilfeantrags durch Anordnung entscheidet.
Der Berichterstatter entscheidet über die Zulässigkeit des Streithilfeantrags durch Anordnung.
Regel 314 EPGVO → Anordnung bezüglich des Streithilfeantrags
Legt fest, dass der Berichterstatter über die Zulässigkeit des Streithilfeantrags entscheidet und den übrigen Parteien rechtliches Gehör gewährt.