Regel 217 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) behandelt die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels.
Regel 217 (1) EPGVO → Prüfung der Zulässigkeit durch das Berufungsgericht
Beschreibt, dass das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rechtsmittels prüft und gegebenenfalls eine Entscheidung darüber trifft.
Regel 217 (2) EPGVO → Verfahren bei Unzulässigkeit
Regelt das Verfahren, wenn das Berufungsgericht das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.
Regel 217 (3) EPGVO → Mitteilung der Entscheidung
Legt fest, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit den Parteien mitgeteilt wird.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.