Artikel 71 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt, dass das Gericht nach Maßgabe der Verfahrensordnung entscheidet, ob die Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise bewilligt oder versagt wird.
Das Gericht entscheidet nach Maßgabe der Verfahrensordnung, ob die Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise bewilligt oder versagt werden soll.
Artikel 71 → Prozesskostenhilfe
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für natürliche Personen, die nicht in der Lage sind, die Verfahrenskosten zu tragen.