Entscheidung über die Berufung gegen eine Kostenentscheidung

Regel 221.4 EPGVO beschreibt die Entscheidung des ständigen Richters über die Berufung gegen eine Kostenentscheidung.

Regel 221.4 EPGVO

Wird die Berufung gegen eine Kostenentscheidung zugelassen, entscheidet der ständige Richter über die Berufung.

siehe auch

Regel 221 → Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen
Beschreibt das Verfahren für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen.