Regel 221 (4) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass der ständige Richter über die Berufung entscheidet, wenn die Berufung gegen eine Kostenentscheidung zugelassen wird.
Wird die Berufung gegen eine Kostenentscheidung zugelassen, entscheidet der ständige Richter über die Berufung.
Regel 221 EPGVO → Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen
Beschreibt das Verfahren zur Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen.