Entscheidung über die Berufung

Regel 221 (4) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass der ständige Richter über die Berufung entscheidet, wenn die Berufung gegen eine Kostenentscheidung zugelassen wird.

Regel 221 (4) EPGVO

Wird die Berufung gegen eine Kostenentscheidung zugelassen, entscheidet der ständige Richter über die Berufung.

siehe auch

Regel 221 EPGVO → Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen
Beschreibt das Verfahren zur Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen.