Artikel 81 (3) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt, wie das Berufungsgericht bei einem begründeten Wiederaufnahmeantrag vorzugehen hat.
Im Einklang mit der Verfahrensordnung hebt das Berufungsgericht die zu überprüfende Entscheidung ganz oder teilweise auf und ordnet die Wiederaufnahme des Verfahrens zur neuen Verhandlung und Entscheidung an, wenn der Wiederaufnahmeantrag begründet ist.
Artikel 81 → Wiederaufnahme des Verfahrens
Regelt die Bedingungen, unter denen ein Verfahren nach einer Endentscheidung des Gerichts wiederaufgenommen werden kann.