Entscheidung über den Überprüfungsantrag

Regel 333.4 EPGVO legt fest, dass der Spruchkörper so bald wie möglich über den Überprüfungsantrag entscheiden muss.

Regel 333.4 EPGVO

Der Spruchkörper hat so bald wie möglich über den Überprüfungsantrag zu entscheiden und gegebenenfalls eine geänderte Anordnung zu erlassen.

siehe auch

Regel 333 → Überprüfung von verfahrensleitenden Anordnungen
Erlaubt einer Partei, die Überprüfung einer verfahrensleitenden Anordnung durch den Spruchkörper zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für den Überprüfungsantrag.